GESCHÄFTSSTELLE Deutsches Schiedsgericht Logistik e. V. ℅ Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH In den sieben Morgen 1c 56077 Koblenz
KONTAKT info@schiedsgericht-logistik.de Tel: +49 261 134 966 0 Fax: +49 261 134 966 99

Präsident

Prof. Dr. Sebastian Kummer Leiter des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik, Wirtschaftsuniversität Wien
Herzlich Willkommen “Logistikbeziehungen sind zu wichtig, um sie staatlichen Gerichten zu überlassen” Prof. Dr. Sebastian Kummer, 2004 zur Gründung des DSL

Geschäftsstellenleitung

Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Gimmler Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH In den Sieben Morgen 1c 56077 Koblenz Tel.: +49 261 134966 0 Fax.: +49 261 134966 99 E-Mail: info@schiedsgericht-logistik.de 

Vizepräsident

Dr. Karl-Heinz Gimmler Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuer-, Transport- und Speditionsrecht, Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und Logistik-Outsourcingrecht Gimmler Unternehmensgruppe

Pressesprecher

Lucas J. van Haeff Rechtsanwalt

Willkommen

Außergerichtliche Konfliktbeilegung und Konfliktlösung, Mediation, Schiedsgutachten und Schiedsgerichtverfahren in der Logistik sind unsere Kernkompetenz. Als nicht kommerzieller Verein bieten wir das, was bei staatlichen Gerichtsverfahren häufig fehlt, transport- und logistikrechtliche Kompetenz und, für die Welt der Logistik besonders wichtig, schnelle Lösungen.
UNSERE GRÜNDUNGS- UND VORSTANDSMITGLIEDER

DAS SCHIEDSVERFAHREN

Präsident

Prof. Dr. Sebastian Kummer Leiter des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik, Wirtschaftsuniversität Wien

Willkommen

Bei der außergerichtlichen Logistikinstanz für Konfliktbeilegung und Konfliktlösung. Mediation, Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren für die Logistik sind unsere Kernkompetenz. Als nicht- kommerzieller Verein bieten wir das was bei staatlichen Gerichtverfahren häufig fehlt. Transport- und logistikrechtliche Kompetenz und für die Welt der Logistik besonders wichtig - schnelle Lösungen.
“Logistikbeziehungen sind zu wichtig, um sie staatlichen Gerichten zu überlassen” Prof. Dr. Sebastian Kummer, 2004 zur Gründung des DSL Herzlich Willkommen
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Vizepräsident

Karl-Heinz Gimmler Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuer-, Transport- und Speditionsrecht,Spezialanwalt für Kontraktlogistik- und Logistik-Outsourcingrecht Gimmler Unternehemnsgruppe

Pressesprecher

Lucas J. van Haeff Rechtsanwalt

Geschäftsstellenleitung

Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler Gimmler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH In den Sieben Morgen 1c 56077 Koblenz Tel.: +49 261 134966 0 Fax.: +49 261 134966 99 E-Mail: info@schiedsgericht-logistik.de 

DAS SCHIEDSVERFAHREN

EINLEITUNG

Die   Parteien   können   auf   den   verfassungsrechtlich garantierten       gesetzlichen       Richter       (Art.       103 Grundgesetz)   verzichten   und   zur   Entscheidung   für bestimmte         Streitigkeiten         an         Steller         der Zuständigkeit    der    staatlichen    Gerichte    die    eines Schiedsgerichts vereinbaren. Bei     dem     Deutschen     Schiedsgericht     Logistik     e.V. handelt   es   sich   um   ein   privates   Schiedsgericht,   das echte streitentscheidende Funktionen wahrnimmt Beim   Deutschen   Schiedsgericht   Logistik   e.V.   handelt es     sich     um     eine     unabhängige     Institution     zur außergerichtlichen     Streitbeilegung.     Unternehmen der     Logistikbranche     und     deren     Vertragspartner können      hier      Rechtsstreitigkeiten      schnell      und kompetent lösen lassen. Der   entscheidende   Vorteil   des   Schiedsgerichts   liegt insbesondere    darin,    dass    das    gesamte    Verfahren auf   Schnelligkeit   angelegt   ist   und   der   Einsatz   der   in der      Logistik      spezialisierten      Schiedsrichter      die Gewähr   für   eine   sachgerechte   und   im   Verhältnis   zu allen         möglichen         Instanzen         kostengünstige Entscheidung bietet. Das   Schiedsverfahren   an   sich   ist   im   10.   Buch   der ZPO   geregelt   (§§   1025   -   1066).   Das   Schiedsgericht weicht   in   den   von   der   Schiedsordnung   bestimmten Fällen von der Verfahrungsgestaltung der ZPO ab.

VORTEILE

Das     Schiedsverfahren     bietet     gegenüber     einem staatlichen      Verfahren      vor      der      ordentlichen Gerichtsbarkeit    verschieden    Vorteile.    Anders    als bei   staatlichen   Verfahren,   die   grundsätzlich   offen stattfinden,      wird      ein      Schiedsverfahren      unter Ausschluss     der     Öffentlichkeit     durchgeführt,     so dass        der        Schutz        von        Betriebs-        und Geschäftsgeheimnissen    sowie    internen    Abläufen gewährleistet      wird.      Sämtliche      das      Verfahren betreffende     Punkte     werden     streng     vertraulich behandelt,     ohne     dass     insoweit     Öffentlichkeit daran Teil hat. Das   gesamte   Schiedsverfahren   ist   im   Verhältnis   zu den      staatlichen      Verfahren      auf      Schnelligkeit angelegt,      was      in      der      Schiedsordnung      zum Ausdruck      kommt.      In      der      Regel      ist      davon auszugehen,    das    eine    Streitigkeit    deutlich    unter einem    Jahr    andauert,    während    vor    staatlichen Gerichten   bei   mehreren   Instanzen   3-5   Jahre   schon eher die Regel als die Ausnahme sind. Im   Schiedsverfahren   gibt   es   grundsätzlich   nur   eine Instanz,   so   dass   hier   auch   verhältnismäßig   schnell Rechtssicherheit   eintritt.   Zu   dem   entstehen   durch dieses    einstufige    Verfahren    regelmäßig    spürbar geringere     Kosten     im     Vergleich     zu     mehreren Instanzen vor den staatlichen Gerichten. Das   ganze   Verfahren   ist   mithin   weniger   aufwendig und     erspart     den     Parteien     den     Mehraufwand, sowie    die    nervliche    Belastung,    die    langjährige Gerichtsverfahren   mit   sich   bringen.   Im   Übrigen   ist es    erfahrungsgemäß    häufig    so,    dass    gerade    bei kleineren     Gerichten     oder     nicht     spezialisierten Gerichten     häufig     der     Aufwand,     sich     in     die Spezialmaterie    des    Logistikrechts    einzuarbeiten, aufgrund      der      Überbelastung      nicht      geleistet werden   kann.   Folge   davon   ist,   dass   zum   Teil   nicht sachgerechte   Urteile   ergehen,   die   für   langjährige Praktiker      aus      diesem      Bereich      nur      schwer nachvollziehbar   sind.   Hierdurch   leidet   insgesamt die    Berechenbarkeit    des    Rechtsweges    vor    den staatlichen Gerichten. Weiterhin      führen      Verfahren      vor      staatlichen Gerichten   in   der   Regel   nicht   dazu,   dass   sich   die Parteien      aufeinander      zu      bewegen,      sondern fördern      nicht      selten      die      Zementierung      der bestehenden        Zerwürfnisse.        Das        gesamte Schiedsverfahren      und      noch      mehr      das      evtl. vorgeschaltete    Meditationsverfahren    sind    darauf angelegt,       konfrontationsmindernd       mit       den Parteien     gemeinsam     eine     Lösung     zu     finden. Insbesondere   wird   hierbei   Wert   daraufgelegt,   dass vertragliche       Beziehungen       nicht       zerschlagen werden. Für   die   Parteien   von   Vorteil   ist   weiter,   dass   nach Untersuchungen            die            Akzeptanz            von Schiedssprüchen    im    Verhältnis    zu    gerichtlichen Entscheidungen     sehr     hoch     ist.     Nach     einem schiedsgerichtlichen       Urteil       erfolgt       häufiger freiwillige    Leistungen    als    nach    dem    staatlichen Gericht.   So   ist   in   90%   der   Fälle   eine   zwangsweise Vollstreckung                           aus                           einer Schiedsgerichtsentscheidung entbehrlich.

VERFAHRENSARTEN

Das     Deutsche     Schiedsgericht     Logistik     e.V.     bietet verschiedene     Verfahrensarten     an,     die     insgesamt darauf   ausgelegt   sind,   gemeinsam   mit   den   Parteien eine   Lösung   zu   finden   ohne   vertragliche   Beziehungen zu zerschlagen. Das   normale   schiedsgerichtliche   Verfahren    ist   im Grunde         genommen         an         den         staatlichen Gerichtsprozess   angelehnt,   wobei   insoweit   allerdings insgesamt       eine       Verfahrensbeschleunigung       als Prozessmaxime angelegt ist. Schiedsgutachtenverfahren Hier    werden    Experten,    häufig    auch    öffentlich bestellte   und   vereidigte   Sachverständige   zur Klärung    von    Sachverhaltsfragen    bestellt,    so wie     es     ein     staatliches     Gericht     mit     einem Sachverständigen   auch   machen   würde.   Diese klären              offene              Sachverhaltsfragen, beispielsweise    was    ein    angemessener    Preis ist,    ob    Kostenumlagen    zutreffend    berechnet wurden              oder              ob              bestimmte Ladungssicherungsmaßnahmen     ausreichend sind   und   den   entsprechenden   VDI   oder   DIN- Normen entsprechen. Mediation Das Mediationsverfahren wird durch anerkannte Mediatoren durchgeführt und dient dazu, bei komplexen Problemlagen für beide Seiten angemessene Lösungen zu treffen. Wesentlicher     Vorteil     ist,     dass     die     Parteien     die Möglichkeit      haben,      spezialisierte      Schiedsrichter auszuwählen    und    somit    sicherzustellen,    dass    diese über   besondere   Kenntnisse   und   Fähigkeiten   in   Bezug auf den zu entscheidenden Streit verfügen. Die   Parteien   sind   zudem   berechtigt,   den   Ort   und   die Zeit       des       Verfahrensablaufs       im       Wesentlichen mitzubestimmen.    Das    Schiedsgericht    kann    insoweit auf        Wunsch        der        Parteien        Verhandlungen, Beweisaufnahmen    oder    sonstige    Zusammenkünfte an jedem geeigneten Ort und zu jeder Zeit abhalten.
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SCHIEDSRICHTER

Größte    Sorgfalt    wird    bei    der    Auswahl    der Schiedsrichter   angewandt.   Neben   Juristen,   die ihren        Arbeitsschwerpunkt        im        Bereich Transport     /     Logistik     haben,     werden     nur erfahrene         Logistikexperten         aus         der Unternehmenspraxis   berufen.   Darüber   wacht das         Präsidium.         Einen         Auszug         der Schiedsrichterliste       für       die       bestehenden Fachkammern finden Sie nachfolgend:    - Rechtsanwalt Gimmler, Karl-Heinz    - Rechtsanwalt Gottschalk, Marc Ullrich    - Rechtsanwalt Tonne, Ulf    - Rechtsanwalt van Haeff, Lukas J.    - Rechtsanwalt Dr. Belser, Karl-Heinz    - Rechtsanwalt Dr. Dorndorf, Maximilian    - Prof. Dr. Wieske    - Prof. Dr. Herber Ein        Schiedsgericht        kann        aus        einem Einzelrichter   oder   aus   einem   Richtersenat   mit 3   Richtern   bestehen,   wobei   der   Vorsitz   durch einen      Volljuristen      erfolgt.      Die      Beisitzer können   ebenfalls   Volljuristen   oder   erfahrenen Logistikexperten     aus     der     Praxis     sein.     Die Ausgestaltung      des      Schiedsgerichts      kann grundsätzlich    durch    die    Parteien    festgelegt werden.

Empfohlene

Schiedsklausel

“Alle   Streitigkeiten,   die   sich   aus   diesem   Vertrag ergeben   oder   auf   dessen   Verletzung,   Auflösung oder    Nichtigkeit    beziehen,    werdern    nach    der jeweils         geltenden         Schiedsordnung         des Deutschen   Schiedsgericht   Logistik   e.V.   von   einem oder   mehreren   gemäß   diesen   Regeln   ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden.”

Zweckmäßig ergänzende

Vereinbarungen

Zudem     empfiehlt     es     sich     folgende     ergänzende Vereinbarungen zu treffen: a)   Die   Anzahl   der   Schiedsrichter   beträgt   ……………… (einer oder drei); b)      Es      ist      ………………………      materielles      Recht anzuwenden; * c)   Die   im   Schiedsverfahren   zu   verwendene   Sprache ist ……………….. (deutsch oder englisch) d) Zuständige Fachkammer ist …………………….. e)   Vor   der   Einleitung   des   Schiedsgerichtsverfahrens soll    eine    Mediation    versucht    werden,    wobei    dies keine   Zulässigkeitsvoraussetzung   für   die   Einleitung des Schiedsverfahrens sein soll. *hierbei     ist     ggf.     die     Anwendbarkeit     des     UN- Übereinkommens        über        den        internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten.

Zweckmäßig ergänzende

Vereinbarung für

CMR-Beförderungsverträge

/ internationale Transporte

“Im        Geltungsbereich        der        CMR        hat        das Schiedsgericht              dieses              Übereinkommen anzuwenden.” Im   international   vereinheitlichten   Transportrecht   ist darauf   zu   achten,   dass   Schiedsklauseln   nur   dann wirksam   ist,   wenn   die   Bestimmung   vorsieht,   dass das        Schiedsgericht        dieses        Übereinkommen anzuwenden   hat   (vgl.   z.B.   Art.   33   CMR,   Art.   34   MÜ). Es    ist    daher    zu    empfehlen,    als    Zusatz    zu    oben genannter              Schiedsklausel              ausdrücklich aufzunehmen,       dass       das       Schiedsgericht       im jeweiligen        Geltungsbereich        das        zwingende Einheitsrecht anzuwenden hat.
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